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   VG Berlin, 20.04.2011 - 3 A 303.08   

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https://dejure.org/2011,29660
VG Berlin, 20.04.2011 - 3 A 303.08 (https://dejure.org/2011,29660)
VG Berlin, Entscheidung vom 20.04.2011 - 3 A 303.08 (https://dejure.org/2011,29660)
VG Berlin, Entscheidung vom 20. April 2011 - 3 A 303.08 (https://dejure.org/2011,29660)
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  • VG Gera, 18.04.2007 - 2 K 1287/06
    Auszug aus VG Berlin, 20.04.2011 - 3 A 303.08
    Er vertritt unter Verweis auf die Rechtsprechung des VG Gera (Urteil vom 18. April 2007, 2 K 1287/06 Ge) die Ansicht, es existiere keine Rechtsgrundlage für die Erhebung der streitgegenständlichen Gebühr.

    Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Gera (Urteil vom 18. April 2007 - 2 K 1287/06 Ge), wonach es für die Festsetzung einer Säumnisgebühr in der Gebührenordnung einer Universität an einer Rechtsgrundlage im Thüringer Landesrecht fehlte.

  • BVerwG, 22.01.1971 - IV C 83.67

    Bestimmtheit einer gesetzlichen Ermächtigung für eine Gebührenverordnung -

    Auszug aus VG Berlin, 20.04.2011 - 3 A 303.08
    Wollte man auch diese speziellen Einzelheiten dem Gesetzgeber vorbehalten, liefe die Möglichkeit einer Delegation der Rechtssetzungsbefugnis auf den Verordnungsgeber im Rahmen des Gebührenrechts ins Leere; das dem Art. 47 der Berliner Verfassung bzw. § 6 Abs. 1 GebBeitrG zugrundeliegende Ziel, den Gesetzgeber zu entlasten, würde verfehlt (vgl. auch BVerwG, DÖV 1971, 422, 423).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.02.2006 - 8 B 2.04

    Klagen gegen Rückmeldegebühren an Berliner Hochschulen

    Auszug aus VG Berlin, 20.04.2011 - 3 A 303.08
    Da nach den Ermittlungen des OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 15. Februar 2006, OVG 8 B 2.04) schon bei einer regulären Rückmeldung von durchschnittlichen Kosten in Höhe von 22, 41 DM auszugehen war, ist ein grobes Missverhältnis schon nicht ersichtlich.
  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

    Auszug aus VG Berlin, 20.04.2011 - 3 A 303.08
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Gebührenbemessung verfassungsrechtlich dann nicht sachlich gerechtfertigt, wenn sie in einem "groben Missverhältnis" zu den legitimen Gebührenzwecken steht, die der Gesetzgeber bei der tatbestandlichen Ausgestaltung erkennbar verfolgt (BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, juris, Rdnr. 55, 62).
  • BVerfG, 11.10.1966 - 2 BvR 179/64

    Bundesrecht in Berlin

    Auszug aus VG Berlin, 20.04.2011 - 3 A 303.08
    Die gesetzliche Ermächtigung zur Rechtsetzung muss selbst ein Minimum von materieller Regelung enthalten, die dem Verordnungsgeber als "Programm" und als "Rahmen" dienen soll und kann und die einzuhaltenden Grenzen aufzeigt (vgl. BVerfGE 20, 257, 269/270 zu Art. 80 GG).
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